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Europäischer Menschenrechts-Gerichtshof zur schulischen Inklusion

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Foto: omp

Heidelberg (kobinet) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 10. September 2020 durch Urteil in der Rechtssache G. L. gegen Italien (Beschwerde Nr. 59751/15) eine Entscheidung zum gleichen Recht behinderter Kinder auf Bildung nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) getroffen. Das Diskussionsforum zum Rehabilitations- und Teilhaberecht berichtet über diese Entscheidung in Sachen schulische Inklusion und nötige Unterstützung dafür.

„Die Beschwerdeführerin war ein Mädchen mit Autismus, das in seinen beiden ersten Grundschuljahren die nach dem italienischen Gesetz vorgesehene qualifizierte Assistenz nicht in Anspruch nehmen konnte. Die italienischen Gerichte und die italienische Regierung hatten mit dem Fehlen von Haushaltsmitteln in der Region Kampanien in den betreffenden Schuljahren argumentiert. Der EGMR hat entschieden, dass das Recht der Beschwerdeführerin auf Gleichbehandlung (Art. 14 EMRK) in Verbindung mit ihrem Recht auf Bildung (Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK) verletzt gewesen ist und hat ihr eine Entschädigung zugesprochen“, heißt es in dem Beitrag.

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