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Noch einmal: Fahrtkostenerstattung bei stufenweiser Wiedereingliederung

Blaues Paragraphenzeichen auf grauem Grund
Paragraphenzeichen
Foto: H. Smikac

BERLIN (kobinet) Mitte September hatten wir über eine Entscheidung des Sozialgerichtes Dresden informiert, nach welcher eine Krankenkasse einem Arbeitnehmer, der während einer stufenweisen Wiedereingliederungsmaßnahme Krankengeld erhält, auch die Kosten für die Fahrten zur Arbeit erstatten muss. Unser Leser Manfred Becker wies uns kürzlich darauf hin, dass es dabei wichtige Punkte zu beachten gibt und weitere Ergänzungen zu diesem Urteil verfügbar sind.

Der kobinet- Artikel zum Thema „Fahrtkostenerstattung bei stufenweiser Wiedereingliederung“ kann unter diesem Link noch einmal nachgelesen werden.

Der Hinweis unseres Lesers bezieht sich darauf, dass dieses Urteil bisher noch nicht rechtskräftig und nur erstinstanzlich ist.

Zugleich verweist Manfred Becker auf ein neues Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern. Auch das ist noch nicht rechtskräftig, weil die betroffene Krankenkasse noch Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundessozialgericht einlegen könnte. Das Landessozialgericht unterstreicht darin jedoch klar das Recht auf Fahrtkostenerstattung bei stufenweiser Wiedereingliederung – auch für Krankenkassen.

Wegweisend ist zudem, so unser Leser, dass nach diesem Urteil bereits die Vorlage eines Wiedereingliederungsplans die Krankenkassen zu Prüfung der Fahrtkostenerstattung veranlassen soll.

Das neue Urteil des Landessozialgerichtes Mecklenburg-Vorpommern ist HIER nachzulesen. Auf der Internetseite von Reha Recht gibt es zudem eine wichtige Kommentierung zum Antrags-Aspekt in diesem Punkt.